Einzelabnahmen nach §19(2) i. Verb. m. §21 StVZO

Sie möchten Ihr Fahrzeug nachträglich individuell verändern? Der Verwendungsbereich der Prüfzeugnisse ist nicht einghehalten? Sie haben Mehrfachänderungen vorgenommen, die sich gegenseitig beeinflussen ( z.B. Gewinde- / Sportfahrwerk mit Sonderrädern und Sportlenkrad oder Schalldämpferanlage mit Sportluftfilter ) ? Sie haben ihr Fahrzeug zum Wohnmobil um bzw. ausgebaut ? Diese Änderungen führen zum Erlöschen der Betriebserlaubnis des Fahrzeugs. Zur Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis benötigen Sie ein positives Gutachten gem. § 19(2) i. Verb. m. §21 StVZO. Auch dies können Sie im Rahmen unserer Tätigkeit als Unterschriftsberechtigte des Technischen Dienstes der GTÜ an unserer Prüfstelle erhalten. Hierfür ist allerdings ein Vorgespräch mit Vorlage von Prüfzeugnissen und kurzer Besprechung der erfolgten bzw. geplanten Umbauten erforderlich. Anschließend kann auch kurzfristig eine Terminvereinbarung zur Begutachtung erfolgen.

Einzel – Betriebserlaubnis ( EBE ) für Fahrzeuge nach §21 StVZO

Sie haben ein Importfahrzeug, dass im Geltungsbereich der StVZO zugelassen werden soll und nicht aus der EU stammt oder aus der EU importiert wird und keine gültige EWG – Übereinstimmungsbescheinigung ( COC ) im Original vorliegt ? Zur Erlangung einer Einzel – Betriebserlaubnis gem. §21 StVZO stehen wir ebenfalls im Rahmen unserer Tätigkeit als Unterschriftsberechtigte des Technischen Dienstes der GTÜ an unserer Prüfstelle zur Verfügung. Auch hierfür ist allerdings ein Vorgespräch mit Vorlage von Datenblättern und Fahrzeugpapieren und eine kurze Besprechung erforderlich. Anschließend kann auch hier kurzfristig eine Terminvereinbarung zur Begutachtung erfolgen.