Schadengutachten

Unfallschaden – was tun? Schadengutachten und Beweissicherungen
Bei einem unverschuldeten Unfall (Haftpflichtschaden) haben Sie als Geschädigter das Recht, einen unabhängigen Sachverständigen Ihrer Wahl zu beauftragen. Die gegnerische Haftpflichtversicherung muß die Kosten hierfür ebenso wie für einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl, sowie die Mietwagenkosten oder Nutzungsausfallentschädigung übernehmen.

Ein Gutachten (Schadengutachten) dient in erster Linie dazu, die voraussichtlichen Reparaturkosten des Fahrzeugs nach einem Unfallschaden zu ermitteln. Dies kann maßgebend die Entscheidung beeinflussen, ob das Fahrzeug repariert werden soll, oder ob das Fahrzeug durch ein anderes ersetzt wird. Im Totalschadensfall ist ein Gutachten unerlässlich, um den Wiederbeschaffungs- bzw. den Restwert zu ermitteln.

Bei fiktiver Abrechnung, d.h. bei der Schadensabrechnung auf Gutachtenbasis (der Geschädigte lässt sich die voraussichtlichen Reparaturkosten von der gegnerischen Versicherung ausbezahlen), ist ebenfalls ein Gutachten erforderlich. Nur in einem Gutachten wird Stellung zu einer eventuellen Wertminderung, der Reparaturdauer oder der Wiederbeschaffungsdauer genommen. Der von den Versicherungen oftmals gewünschte Kostenvoranschlag einer Werkstatt weist nur die reinen Reparaturkosten aus.

Mindestens ebenso wichtig ist die Beweissicherung durch ein Gutachten. Will man im Bestreitensfalle die Forderung aus einem Unfallschaden gerichtlich durchsetzen, muss der Nachweis geführt werden, dass der Anspruch berechtigt ist. Dies erfolgt bezüglich der Schadenshöhe in der Regel über ein Schadengutachten. Nur hierdurch, und nicht durch einen Kostenvoranschlag, können ggfs. der Wert des Fahrzeuges, eventuelle Vorschäden und weitere, für die Schadensabwicklung relevanten Positionen, nachgewiesen werden.